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   SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16   

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https://dejure.org/2021,11290
SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16 (https://dejure.org/2021,11290)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2021 - S 13 KR 325/16 (https://dejure.org/2021,11290)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 12. April 2021 - S 13 KR 325/16 (https://dejure.org/2021,11290)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Die Voraussetzung einer Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Kostenübernahme für eine solche Methode, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2015 (1 BvR 347/98) formuliert habe, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

    Mit seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) hat das Bundesverfassungsgericht eine weitere Fallgruppe erkannt, in der es aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes trotz einer fehlenden Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich ist, im Einzelfall die Eignung der Behandlungsmethode zu prüfen.

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Es handelt sich bei der elektronischen Form um einen "Regelweg", mit der Folge, dass ohne einen Hinweis hierauf die Wegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung nicht erfüllt ist (entgegen BSG v. 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R).

    Eine Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung hatte das BSG zwar in einer Entscheidung aus 2013 noch nicht für erforderlich angesehen (BSG v. 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R; vgl. kritisch Müller, NZS 2015, 896, 898; a.A. LSG Darmstadt v. 13.04.2012 - L 5 R 154/11 ), denn die "elektronische Form" sei zwar keine Unterform der Schriftform, aber es handele sich nicht um einen "klassischen" bzw. "allgemein gebräuchlichen" Weg zu den Gerichten.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.12.2018 - L 6 AS 202/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Feststellung der

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Denn ein fehlender Hinweis erscheint durchaus geeignet, bei den Beteiligten den Eindruck zu erwecken, dass der Rechtsbehelf eben nicht in elektronischer Form eingelegt werden könne (Schleswig-Holsteinisches LSG v. 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER; Müller in: jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl., § 66 SGG (Stand: 12.04.2021), Rn. 22; Jung, in: Ross/Wahrendorf/Müller, SGG, 2021 § 66 Rn. 18; a.A. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 66 SGG (Stand: 23.10.2020), Rn. 29).
  • SG Hildesheim, 03.09.2020 - S 12 AS 13/19

    Erstattung von in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Dieser Rechtsprechung war aber spätestens im Jahr 2016 nicht mehr zu folgen (vgl. auch SG Hildesheim v. 03.09.2020 - S 12 AS 13/19).
  • SG Darmstadt, 17.08.2020 - S 13 KR 524/16

    KR

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Durch die vorbehaltlose Kommunikation des Mitarbeiters der Beklagten D. hat die Beklagte diesen Zugang ausdrücklich gewidmet (vgl. auch das Urteil der Kammer mit gleichem Rubrum vom 17. August 2020 - S 13 KR 524/16 mAnm. Hofmann, RDi 2021, 106).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Wirksamkeitsindizien können sich aber auch außerhalb von Studien oder Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften finden, etwa in der wissenschaftlichen Diskussion, Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologischen Überlegungen, deskriptiven Darstellungen, Einzelfallberichten, nicht mit Studien belegten Meinungen anerkannter Experten und Berichten von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen (vgl. BSG v. 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R) oder in Verlaufsbeobachtungen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle (vgl. BSG v. 2. September 2014 - B 1 KR 4/13 R).
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    "Neu" ist eine Methode, die bislang nicht als abrechnungsfähig im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder im Bewertungsmaßstab (Bema) enthalten ist oder eine Methode, die zwar im EBM oder Bema enthalten ist, deren Art der Erbringung oder Indikation aber eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren hat (BSG v. 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung zur Erhaltung der Sehfähigkeit für

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Wirksamkeitsindizien können sich aber auch außerhalb von Studien oder Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften finden, etwa in der wissenschaftlichen Diskussion, Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologischen Überlegungen, deskriptiven Darstellungen, Einzelfallberichten, nicht mit Studien belegten Meinungen anerkannter Experten und Berichten von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen (vgl. BSG v. 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R) oder in Verlaufsbeobachtungen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle (vgl. BSG v. 2. September 2014 - B 1 KR 4/13 R).
  • LSG Hessen, 13.04.2012 - L 5 R 154/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - unrichtige Rechtsmittelbelehrung - elektronischer

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Eine Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung hatte das BSG zwar in einer Entscheidung aus 2013 noch nicht für erforderlich angesehen (BSG v. 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R; vgl. kritisch Müller, NZS 2015, 896, 898; a.A. LSG Darmstadt v. 13.04.2012 - L 5 R 154/11 ), denn die "elektronische Form" sei zwar keine Unterform der Schriftform, aber es handele sich nicht um einen "klassischen" bzw. "allgemein gebräuchlichen" Weg zu den Gerichten.
  • BVerfG, 23.03.2017 - 1 BvR 2861/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ansprüche auf Kostenerstattung

    Auszug aus SG Darmstadt, 12.04.2021 - S 13 KR 325/16
    Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe BVerfG, 23.03.2017 - 1 BvR 2861/16).
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - L 3 AS 108/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Dies sei anzunehmen, wenn die Behörde selbst vorbehaltlos den elektronischen Kommunikationskanal gegenüber dem Bürger nutze mit der Folge, dass auch die elektronische Antragstellung per E-Mail zulässig sei (vgl. SG Darmstadt, Urteil vom 17. August 2020 - S 13 KR 524/16 -, Rn. 32; SG Darmstadt, Urteil vom 12. April 2021 - S 13 KR 325/16 -, Rn. 20, 25, juris).

    Denn die einfache E-Mail wahrt das Schriftformerfordernis des § 36 a Abs. 2 SGB I nicht (SG Darmstadt, Urteil vom 12. April 2021 - S 13 KR 325/16 -, Rn. 38 zur Genehmigungsfiktion gem. § 13 Abs. 3 a Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - L 7 AS 1191/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Die durch die vorliegende Fallkonstellation darüber hinaus potentiell aufgeworfenen Rechtsfragen, ob der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form gemäß § 36a Abs. 2 SGB I bei diesbezüglich eröffnetem Zugang zur Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung und zur verlängerten Frist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG führt (vgl. hierzu SG Darmstadt Urteil vom 12.04.2021 - S 13 KR 325/16) bzw. ob ein irreführender Hinweis der Behörde auf ihre Erreichbarkeit per E-Mail in einem Ausgangsbescheid die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSv § 67 Abs. 1 SGG für einen späteren formgerechten Widerspruch gemäß begründen kann (vgl. hierzu SG Hildesheim Urteil vom 03.09.2020 - S 12 AS 13/19), sind dagegen nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, denn der Kläger hat auch nachträglich keinen formgerechten Widerspruch eingelegt.
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